Buchempfehlungen
- Bindung und Beziehung Hrsg. Udo Gansloßer erschienen im Filander Verlag
- Kastration und Verhalten Sophie Strodtbeck & Udo Gansloßer erschienen bei Müller Rüschlikon
Elektroreizgeräte sind tierschutzrechtlich verboten
(BVerwG 3 C 14.05 – Urteil vom 23. Februar 2006 / Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts) Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen können, bei der Hundeausbildung nach geltendem Tierschutzrecht verboten ist. Der Kläger führt Seminare zur Hundeerziehung durch und möchte dabei den Einsatz von Elektroreizgeräten vorführen. Der beklagte Landkreis hält das für unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Landkreis – wie schon die Vorinstanzen – Recht. Das Tierschutzgesetz verbietet die Verwendung von Geräten, die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres erheblich einschränken oder es zur Bewegung zwingen und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Von diesem Verbot werden die vom Kläger verwendeten Elektroreizgeräte erfasst. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall sondern darauf an, ob sie von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet sind, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen. Denn es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, den Einsatz der potentiell gefährlichen Geräte generell zu verbieten. Nach dem Gesetz mögliche landes- oder bundesrechtliche Ausnahmen von dem Verbot sind bisher nicht normiert worden.
Tollwutimpfschutz jetzt länger gültig
Die Tollwutimpfung muss nicht mehr, wie bisher, jährlich aufgefrischt werden. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat die Tollwutverordnung geändert. Nach der neuen Regelung liegt dann ein wirksamer Impfschutz bei Hund und Katze vor, wenn eine Impfung gegen Tollwut im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens 3 Monaten mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt. D.h. im Falle einer Wiederholungsimpfung muss die Impfung jeweils in dem Zeitraum durchgeführt worden sein, den der Impfstoffhersteller im Beipackzettel angibt. Laut Tierimpfstoff-Verordnung dürfen für den deutschen Markt nur Tollwutimpfstoffe zugelassen werden, die durch das Paul-Ehrlich-Institut geprüft und freigegeben sind. Wer gegen diese Verordnung verstößt, handelt ordnungswidrig. Nach Angaben des Paul-Ehrlich-Instituts gibt es in Deutschland bereits jetzt Impfseren, die 3 Jahre vor Tollwut schützen (anm. z.B. „Rabdomun“ von der Firma ESSEX). Die Zusammensetzung der Impfstoffe ist unverändert, lediglich die Angaben in den Beipackzetteln haben sich geändert. Wenn sie Ihr Tier mit einem Drei-Jahres-Impfstoff impfen lassen, bitten Sie Ihren Tierarzt , Ihnen eine Kopie des Beipackzettels auszuhändigen. So können Sie bei evtl. auftretenden Kontrollen auch „Unwissenden“ beweisen, dass Ihr Tier geschützt ist.
Ihr Team von Camundi-Hundetraining
Auszug aus dem Landesjagdgesetz
§ 29 Aufgaben und Befugnisse des Jagdschutzberechtigten
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes (§ 23 des Bundesjagdgesetzes) Berechtigten haben folgende Befugnisse:
1. Sie dürfen Personen, die
a) in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen
b) sonst jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln
oder
c) außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, ohne zur Jagd berechtigt zu sein, zur Feststellung ihrer Personalien anhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte abnehmen.
2. Sie dürfen Hunde, die erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können,
töten.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Hunde eingefangen werden können
b) auf sonstige Weise erreicht werden kann, dass dazu gehörende Begleitpersonen
nach nur kurzfristiger Unterbrechung wieder auf die Hunde einwirken können,
c) es sich um Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde handelt, die als solche kenntlich sind.
3. Sie dürfen streunende Katzen in einem Jagdbezirk töten, soweit diese in einer Entfernung von mehr als 500 m zum nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden.
(2) Lebend gefangene Hunde und Katzen sind als Fundsachen zu behandeln.
§40 Abs 6. ff
Ordnungswidrig handelt wer:
...in einem nicht befriedeten Teil eines Jagdbezirks Hunde ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gegen deren Entkommen oder außerhalb seiner Einwirkung frei laufen lässt